Sachverhalt
Der Arbeitnehmer hat die Maschine des Arbeitgebers fahrlässig beschädigt.
Lösung
Anspruch aus §§ 280 I, 241 II des Arbeitsvertrages
Schuldverhältnis
Arbeitsvertag (+)
Pflichtverletzung (+)
Vertreten müssen
- die Verschuldensvermutung,§ 280 I 2 BGB gilt nicht! § 619a Die Beweislast bei Haftung des Arbeitnehmers liegt beim Arbeitgeber
- grundsätzlicher Haftungsmaßstab § 276, Haftung für Vorsatz und Fahrlässigkeit
- Geänderter Haftungsmaßstab?
- Der Gedanke des Mitverschuldens nach § 254 führt nach der Rechtsprechung zu einem geändertem Haftungsmaßstab im Arbeitsrecht.
Dieser geänderte Haftungsmaßstab ist wie folgt:
- bei leichter Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers => keine Haftung des Arbeitnemers
- bei normaler Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers => Schadensteilung
- bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz => grundsätzlich volle Haftung des Arbeitnehmers
Schadensteilung bedeutet nicht 50:50. Es sind weitere Kriterien zu berücksichtigen wie:
1. Verschuldensgrad
2. Grad der Gefährlichkeit der Tätigkeit
3. Höhe des Entgelts (Risikozuschlag?)
4. Versicherungsmöglichkeit für den Arbeitgeber
5. Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers
6. Höhe des potentiellen Schadens (Wert der anvertrauten Sache)
Hier: Bei Fahrlässigkeit ist normale Fahrlässigkeit anzunehmen. Es kommt also zur Schadensteilung.
Adäquat kausaler Schaden
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