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Schemata
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Aufbau des Anspruchs aus § 823 I BGB |
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Aufbau des Anspruchs aus § 823 I BGB
(deliktische Haftung bei nachgewiesenem Verschulden)
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Anspruch entstanden
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Haftungsbegründender Tatbestand
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Rechtsgutsverletzung Erfolg
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Handlung Handlung
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Kausalität Kausalität
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objektive Zurechnung
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Rechswidrigkeit
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Verschulden
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Haftungsausfüllender Tatbestand
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Mitverschulden, § 254
=> Zwischenergebnis: Der Anspruch ist entstanden
Anspruch untergegangen
z.B. durch Erfüllung, § 362 (Der Schädiger hat gezahlt.)
Anspruch durchsetzbar
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Verjährung, § 195 BGB, in 3 Jahren ab Kenntnis von
- Schaden und
- Schädiger
Ergebnis
Gesamtschuld 840
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Auch deliktische Ansprüche fügen sich in den Aufbau:
- Anspruch entstanden,
- Anspruch untergegangen,
- Anspruch durchsetzbar
ein.
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Merkhilfe: Erfolg, Handlung, Kausalität, objektive Zurechnung kennen Sie schon vom Erfolgsdelikt im Strafrecht.
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Adäquat kausaler Schaden und Mitverschulden sind ein Liebespaar und kommen immer und überall zusammen daher.
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Am Ende von "Anspruch entstanden" kommt immer das Zwischenergebnis des Bestehens eines Anspruchs.
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Unterliegen Sie nicht dem Irrtum, dass der Umfang des Schadenersatzes beim Ergebnis zu prüfen ist. Dieser Eindruck entsteht nur aufgrund des Umstandes, dass meist die Einteilung von Anspruch entstanden/untergegange/durchsetzbar nur nicht genannt wird.
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Beim Ergebnis des § 823 I ist immer an § 840 Gesamtschuldnerschaft zu denken.
Vorteil, dann wir er nicht bei mehreren Verursachern vergessen.
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