Aufbau des Anspruchs aus § 823 I BGB

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Publiziert: 05.04.2013

 

Aufbau des Anspruchs aus § 823 I BGB

(deliktische Haftung bei nachgewiesenem Verschulden)

Anspruch entstanden

  • Haftungsbegründender Tatbestand
    • Rechtsgutsverletzung                                        Erfolg
    • Handlung                                                             Handlung
    • Kausalität                                                             Kausalität
    • objektive Zurechnung
    • Rechswidrigkeit
    • Verschulden
       
  • Haftungsausfüllender Tatbestand
    • Adäquat kausaler Schaden
       
  • Mitverschulden, § 254

=> Zwischenergebnis: Der Anspruch ist entstanden

Anspruch untergegangen

z.B. durch Erfüllung, § 362 (Der Schädiger hat gezahlt.)

Anspruch durchsetzbar

  • Verjährung, § 195 BGB, in 3 Jahren ab Kenntnis von
                                                          - Schaden und
                                                          - Schädiger

Ergebnis

Gesamtschuld 840

 

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  • Auch deliktische Ansprüche fügen sich in den Aufbau:
          - Anspruch entstanden,
          - Anspruch untergegangen,
          - Anspruch durchsetzbar
    ein.
     
  • Merkhilfe: Erfolg, Handlung, Kausalität, objektive Zurechnung kennen Sie schon vom Erfolgsdelikt im Strafrecht.
     
  • Adäquat kausaler Schaden und Mitverschulden sind ein Liebespaar und kommen immer und überall zusammen daher.
     
  • Am Ende von "Anspruch entstanden" kommt immer das Zwischenergebnis des Bestehens eines Anspruchs.
     
  • Unterliegen Sie nicht dem Irrtum, dass der Umfang des Schadenersatzes beim Ergebnis zu prüfen ist. Dieser Eindruck entsteht nur aufgrund des Umstandes, dass meist die Einteilung von Anspruch entstanden/untergegange/durchsetzbar nur nicht genannt wird.
     
  • Beim Ergebnis des § 823 I ist immer an § 840 Gesamtschuldnerschaft zu denken.
    Vorteil, dann wir er nicht bei mehreren Verursachern vergessen.

 

 


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