Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch einseitige Erklärung

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Publiziert: 24.01.2014

Beendigung des Arbeitsverhältnisses
durch einseitge Erklärung



 
  § 119 BGB Anfechtung § 123 I BGB widerrechtliche Drohung oder Täuschung § 622 BGB ordentliche Kündigung § 626 BGB außerordentliche Kündigung

Erklärung
bei Mehrdeutigkeit Auslegung,
§ 133 wirklicher Wille
§ 143 I BGB § 143 I BGB (+) (+)
Grund insb. bei § 119 II Irrtum über eine wesentliche Eigenschaft widerrechtliche Täuschung oder Drohung

keiner,

aber ev. erforderlich nach KSchG !!!

wichtiger Grund
Erklärungsfrist § 121 i.V.m. § 626 II BGB § 124 ein Jahr (-) § 626 II BGB
14 Tage ab Kenntnis
besonderer Schutz (-) (-)

§ 9 MuSchG,

§ 15 KSchG,

§ 15 SchwbehG

§ 9 MSchG,

§ 15 SchwbehG,

§ 103 BetrVG

Erforderlicheit der Anhörung des Betriebsrates gem. § 102 BetrVG (-) (-) (+) (+)

Wirkung

Rspr. ex nunc Rspr. ex nunc mit Fristablauf  ex nunc
Klassikerthemen









 

Schwangerschaft ist keine wesentliche Eigenschaft (da nicht dauerhaft).

Ausnahme aufgrund Wertung bei Fotomodell.




 



Die Täuschung muss widerrechtlich sein.

Diese ist es nicht bei einem Recht zur Lüge.
Dieses kann sich aus einer umfassenden Interessen und Güterabwägung ergeben.
Allgemeines Persönlichkeitsrecht contra

Informationsinteressen des Arbeitgebers.
 

Prüfung des Kündigungsschutzgesetzes in aller Tiefe









 

Umdeutung, § 140 BGB, der unwirksamen außerordentlichen Kündigung in eine wirksame ordentliche Kündigung







 

       


 

 


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