Die Systematik und der Sachverhalt im Gewerberecht

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Publiziert: 05.04.2013

Die Systematik und der Sachverhalt im Gewerberecht

Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen gefährlichen und ungefährlichen Gewerben.

Gefährliche bedürfen einer Genehmigung; ungefährlich nicht, diese müssen nur angemeldet werden.
Entsprechend stellt sich der juristische Sachverhalt quasi immer wie folgt dar.

Wegen der extrem hohen Prüfungsrelevanz ist der Sachverhalt, Handlungen der Behörde und Ermächtigungsgrundlagen auswendig zu können. Für die meisten ist das ein harter Kampf, der sich aber sicher lohnt.

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gefährliche Gewerbe

     ungefährliche Gewerbe
Es besteht eine Genehmigung.   Eine Genehmigung ist nicht erforderlich.

1. Verwaltungsakt

Aufhebungsbescheid bezüglich der Genehmigung
bei rechtswidriger Genehmigung Widerruf nach den § 48 VwVfG Land  oder
bei rechtmäßiger Genehmigung Rücknahmenach § 49 VwVfG Land.

 

2. Verwaltungsakt

Schließungsanordnung nach § 15 II 1 GewO.

 

Annex zu den Verwaltungsakten

Sofortvollzugsanordnung nach § 80 II Nr. 4 VwGO.

 

Vollzug

Siegelung der Räumlichkeiten = unmittelbarer Zwang,
VwVG Land

 

1. Verwaltungsakt

Untersagungsverfügung, § 35 I GewO

 

 

 

2. Verwaltungsakt

Schließungsanordnung nach § 15 II 1 GewO.

 

Annex zu den Verwaltungsakten

Sofortvollzugsanordnung nach § 80 II Nr. 4 VwGO.

 

Vollzug

Siegelung der Räumlichkeiten = unmittelbarer Zwang, VwVG Land

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Richtige Klageart gegen die belastenden, noch nicht erledigten Verwaltungsakte ist jeweils die Anfechtungklage gegen VA1 und VA2. Es liegt ein Fall der objektiver Klagehäufung vor.

Die Vollzugsfolgenbeseitung der Siegelung (Zukleben des Ladens) wird als Annexantrag nach § 113 I 2 VwGO mit entschieden. Die Rechtmäßigkeit des Vollzugs ist also nach den zwei Verwaltungsakten auch noch zu prüfen.

Wegen der Sofortvollzugsanordnung wird der Bürger allerdings einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 V VwGO beantragen.

 


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