Die folgende Formulierungshilfe stellt die Standardformulierung bei der Anfechtungsklage dar, die es um in das Thema rein zu kommen wie ein Gedicht auswendig zu lernen gilt.
Wer das Grundschema nicht kann, wird nur schwer die vielen Varianten erkennen und behalten können.
Lernen Sie zunächst die Anfechtungsklage perfekt, dann fällt das Lernen der vielen anderen Klagearten viel leichter. Sie müssen dann immer nur die Modifizierungen lernen. Alle Klagen parallel zu lernen funktioniert nur mit großer Effektivitätseinbuße.
Die Klage hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist."
Zulässigkeit
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Keine aufdrängende Spezialzuweisung
Mangels aufdrängender Spezialzuweisung richtet sich die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges nach § 40 I 1 VwGO.
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Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges
Nach § 40 I 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, wenn es sich um
- eine öffentlich rechtliche Streitigkeit,
- nicht verfassungsrechtlicher Art handelt und
- keine abdrängende Sonderzuweisung vorliegt.
Eine Streitigkeit ist öffentlich rechtlich, wenn die streitentscheidende Norm öffentlich rechtlich ist.
Die streitendscheidende Norm ist öffentlich rechtlich, wenn Berechtigter oder verpflichteter lediglich ein Hoheitsträger ist (sog. modifizierte Subjektstheorie).
Streitentscheidene Norm(en) ist § XY (des Polizeirechts). Diese Normen(en) berechtigen oder verpflichten lediglich einen Hoheitsträger und sind somit öffentlich rechtlich. Aufgrund öffentlich rechtlicher Norm liegt somit eine öffentlich rechtliche Streitigkeit vor.
Eine Streitigkeit ist verfassungsrechtlicher Art, wenn Verfassungsorgane um Verfassungsrecht streiten. Hier streiten weder Verfassungsorgane, noch geht es im Streit um Verfassungsrecht. Eine doppelte Verfassungsmäßigkeit liegt somit nicht vor. Eine nicht verfassungsrechtliche Streitigkeit ist gegeben.
Eine abdrängende Sonderzuweisung ist nicht gegeben.
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Statthafte Klageart
Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren, sowie es sich bei verständiger Würdigung der Klageschrift darstellt, § 88 VwGO.
(ev. Flip-Flop einbauen, dazu später)
Richtige Klageart könnte die Anfechtungsklage sein, sofern der Bürger die Aufhebung eines belastenden noch nicht erledigten Verwaltungsaktes begehrt.
Der Bürger begehrt ......
Richtige Klageart ist somit die Anfechtungsklage nach § 42 I 2.Alt VwGO.
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Besondere Sachurteilsvoraussetzungen
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Klagebefugnis
Der Kläger müsste nach § 42 II VwGO klagebefugt sein. Das ist der Fall, wenn eine subjektive Rechtsverletzung zuminest möglich erscheint.
Als Adressat eine belastenden Verwaltungsaktes besteht immer die Möglichkeit, dass zumindest eine Verletzung in der allgemeinen Handlungsfreiheit, Art. 2 I GG, vorliegt.
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Ordungsgemäß durchgeführtes Vorverfahren
Ein ordnungsgemäß durchgeführtes Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) nach § 68 I VwGO liegt vor.
(Ev. ist nicht erforderlich.)
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Klagefrist
Die Klagefrist nach § 74 I von einem Monat müsste eingehalten worden sein. ...
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Klagegner
Der richtige Klagegegner richtet sich nach § 78 Nr. 2 oder Nr. 1 VwGO.
- Aus dem Landesrecht § .... ergibt sich, dass Klagegegner die handelnde Behörde ist,
§ 78 I Nr. 2 (Behördenprinzip).
(§ 8 II 1 Bbg VwGG; § 14 II M-VAGGerStrG, § ( II NAG VwGO; § 19 II SAG VwGO;
§ 8 S. 2 SAAG VwGO; § 6 S.2 SchlHAG VwGO.)
- Ist landesrechtlich nichts bestimmt ist Klagegegner das Land als Körperschaft, der die Behörde
angehört. Klagegegner ist das Land, § 78 I Nr. 1 VwGO (Rechtsträgerprinzip).
(So z.B. in NRW.)
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Allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen
Anmerkung: Auf die allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen ist nur einzugehen, wenn diese problematisch sind. Der Vollständigkeit halber sind diese hier doch aufgeführt worden.
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Beteiligtenfähigkeit
Kläger und Beklagter müssten Beteiligtenfähig nach § 61 VwGO sein. ...
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Prozessfähigkeit
Kläger und Beklagter müssen Prozessfähig nach § 62 VwGO sein. ....
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Rechtsschutzbedürfnis
Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn ein besserer, schnellerer, einfacherer Weg besteht. Dies ist nicht ersichtlich.
Begründetheit
Die Anfechtungsklage ist begründet, soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig ist und den Kläger dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt wird, § 113 I 1 VwGO.
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