Maßnahmen des Strafverteidigers gegen die Anordnung der Untersuchungshaft

www.rechtschnell.com (3.1.25)
Fachartikel > Maßnahmen des Strafverteidigers gegen die Anordnung der Untersuchungshaft

ausdrucken pdf
Publiziert: 27.04.2013

Maßnahmen des Strafverteidigers gegen die Anordnung der Untersuchungshaft

 

Stellungnahme zur Wahl des interessengerechten Rechtsbehelfs

  • Vor Haftbefehlserteilung
    Zunächst gilt es zu beachten, dass im Vorfeld vor Erlass eines Haftbefehls es die schnellste Möglichkeit ist, den zuständige Staatsanwalt  vom Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Haftbefehls zu überzeugen.

     
  • Nach Hafbefehlserteilung aber vor Vollzug
    Gegen einen nicht vollzogenen Haftbefehl
    , kommt als statthafter Rechtsbehelf nur die Haftbewerde in Betracht;

denn gegen einen nicht vollzogenem Haftbefehl ist der Antrag auf Haftprüfung unzulässig ( § 117 I StPO).

  • Nach Hafbefehlserteilung und nach Vollzug
    Bei vollzogenem Haftbefehl kommt ein Antrag auf Haftprüfung (§ 116 StPO ff.) oder Haftbeschwerde (§ 304 ff.) in Betracht.
     
  • Vorgehen gegen Art und Weise der Durchsetzung des Haftbefehls
    Bei Zurwehrsetzung gegen die Art und Weise der Durchsetzung des Haftbefehls bei der Festhnahme ist ein Antrag auf richterliche Entscheidung nach § 98 II 2 StPO analog geboten.

 

Klausurtipp: In der Klausurkonstellation wird der Haftbefehl meist vollzogen sein. Daher werden diese Rechtsbehelfe oft zusammen wie hier dargestellt. Sind beide Rechtsbehelfe möglich erfolgt in ganz am Ende dann die Erörterung der Vor- und Nachteile des jeweiligen Rechtsbehelfs.

 

Zulässigkeit von Haftprüfung und Haftbeschwerde

Klausurtipp: Die Zulässigkeit ist meist nur knapp zu prüfen.

 

Statthaftigkeit

Der Antrag auf Haftprüfung hat Vorrang gegenüber der Haftbeschwerde (dazu unten mehr).

 

Antrags- bzw Beschwerdebefugnis

Die des Verteidigers ergibt sich beim Antrag auf Haftprüfung aus § 118 b und
bei der Beschwerde aus § 297 StPO.

 

Beschwer

Die Beschwer ist durch den Haftbefehl immer gegeben.

 

Adressat des Rechtsbehelfs

Die Haftbeschwerde ist beim Ermittlungsrichter einzulegen (§ 306 I StPO); der ihr abhelfen kann. Hilft er ihr nicht ab, so legt er die Beschwerde dem nächst höheren Gericht vor (§ 306 II StPO), sog. Devolutiveffekt.

Der Antrag auf Haftprüfung wird beim Ermittlungsrichter eingelegt (§ 126 StPO).

 

Form

Der Antrag auf Haftprüfung ist formfrei.

Der Antrag auf Beschwerde schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden (§ 306 I StPO).

 

Frist

Es gibt für beide Rechtsbehelfe keine Frist zu beachten.

 

Begründetheit von Haftprüfung und Haftbeschwerde


Eine Aufhebung des Haftbefehls kommt aus

- inhaltlichen Mängeln oder

- fehlender Voraussetzungen

in Betracht. Eventuell ist der Haftbefehl gegebenenfalls außer Vollzug zu setzen (§ 116 StPO).

 

Die Voraussetzungen des Haftbefehls sind:

- Vorliegen eines Antrags der Staatsanwaltschaft

     Ausnahme: bei Gefahr in Verzug von Amts wegen durch den Ermittlungsrichter (§ 125 I Fall 2 StPO),

- dringender Tatverdacht,

      Prüfung der Strafbarkeit und insbesondere Fragen der Verwertbarkeit der Beweismittel.

- Vorliegen eines Haftgrundes,

- Verhältnismäßigkeit.

Beachte: Maßgeblich ist, ob die Voraussetzungen im jetzigen Entscheidungszeitpunkt vorliegen.

 

 

Weitere Vorgehensweise/Zweckmäßigkeitserwägungen

Soweit beide Rechtsbehelfe möglich sind, ist es notwendig die Vor- und Nachteile derselben abzuwägen.

 

Zunächst Beachtung des Vorrangs des Antrags auf Haftprüfung

Beide Vorgehensweisen sind gleichzeitig nicht zulässig.

Sobald der Antrag auf Haftprüfung gestellt ist kann eine Beschwerde nicht erhoben werden, bis über den Antrag entschieden ist.

Eine Beschwerde, die vor Antrag auf Haftprüfung eingelegt wurde, wird ab dem Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung unzulässig.

 

Vorteil und Nachteile des Antrags auf Haftprüfung

Der Antrag auf Haftprüfung kann wiederholt werden.

Beim Haftprüfungsantrag kann der Verteidiger eine mündliche Verhandlung erzwingen.

Der positive persönliche Eindruch vom Mandanten durch den Haftrichter kann die Entscheidung erheblich beeinflussen. Dies insbesondere beim Haftgrund der Fluchtgefahr.

Er ist meist schneller. Die mündliche Verhandlung muss unverzüglich, spätestens nach zwei Wochen nach Antragsstellung anberaumt sein (§ 118 V StPO). Das ist ein ganz entscheidendes Argument für den Haftprüfungsantrag.

 

Vorteile und Nachteile der Haftbeschwerde

Die Haftbeschwerde kann nur ein einziges mal eingelegt werden (§ 310 I StPO).

Es entscheiden andere Richter, die die Sach- und Rechtslage anders einschätzen können (§ 306 II StPO);
wohingegen der Richter der den Haftbefehl angeordnet hat bei Nichtvorlage von neuen Aspekten, wohl eher bei seiner ursprünglichen Entscheidung bleiben wird.

 

Abwägung

Bei neuem Sachenvortrag, gewünschter Schnelligkeit, Fluchtgefahr also eher Antrag auf Haftprüfung.

Bei unverändertem Sachvortrag macht die Beschwerde aufgrund der Prüfung durch andere Richter mehr Sinn.

 

Bei erfolglosem Vorgehen

Ein Antrag auf Haftprüfung kann immer wieder wiederholt werden.

Gegen die Beschwerde ist die weitere Beschwerde zulässig (§ 310 I StPO).

 


Recht schnell ! GmbH
Infos unter Tel. 0178 3368801
email: info@rechtschnell.com