§ 15 II 1 GewO Betrieb ohne Zulassung
(2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden.
Ermächtigungsgrundlage § 15 II 1 GewO
Formelle Rechtsmäßigkeit
-
Zuständigkeit, § 155 II GewO i.V.m. LandesR
-
Verfahren
-
Form
Materielle Rechtmäßigkeit
-
Tatbestandsvoraussetzungen
-
Vorliegen eines Gewerbes
-
Zulassungspflichtigkeit des Gewerbes
-
Betrieb ohne Zulassung (formelle Illegalität)
-
Anforderungen an die Rechtsfolge
-
Entschließungsermessen
-
Auswahlermessen
Wenn eine Erlaubnis möglich ist, ist i.d.R.eine Schließungsanordnung wegen § 1 GewO, Art. 12 I GG unverhältnismäßig, wenn er nicht der Adressat zuvor zur Genehmigungseinholung aufgefordert wurde. Wenn sich der Gewerbebetreibende nachhaltig weigert, eine solche zu einzuholen liegt trotz Genehmigungsfähigkeit (materieller Legalität) Verhältnismäßigkeit vor.
Wenn der Gewerbetreibende eine Verletzung seiner Berufsfreiheit durch die gesetzlich angeordnete Zulassungspflicht beanstandet, so ist vertieft auf Art. 12 I GG einzugehen. Die „Drei-Stufen-Theorie“ des BVerfG ist darzustellen. Bei der Personalkonzession handelt es sich um eine subjektive Zulassungsvoraussetzung die nach der Rspr. ein „wichtiges Gemeinwohlinteresse“ erfordert.
|