Prüfungsumfang im Gaststättenfall
Die Gaststättenerlaubnis hat keine Konzentrationswirkung.
Erforderlich sind also ggf. weitere Genehmigungen, insbesondere eine Baugenehmigung (Nutzungsänderungsgenehmigung).
Eine erteilte Baugenehmigung der Baubehörde bindet die für die Gaststättenerlaubnis zuständige Behörde nur, soweit der Baugenehmigungsprüfungsumfang reicht.
Zu denken ist ferner an
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eine Straßen-Sondernutzungserlaubnis (§ 8 FStrG oder LandesStrG),
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eine Zulassung nach § 33a ff. GewO (i.V.m. SpielV),
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weiterhin ist für eine Gaststätte als Gewerbe die Anzeigepflicht nach § 14 GewO zu beachten.
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