Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans

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Publiziert: 07.02.2014

Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans

 

Ermächtigungsgrundlage §§ 1 III, 2 I BauGB

I. Formelle Rechtmäßigkeit

1. Zuständigkeit

a) die Verbandskompetzen, § 2 I BauGB, liegt bei der Gemeinde

b) die Organkompetenz, § xy GemO Satzungsbefugnis des Gemeinderates, liegt beim Gemeinderat

2. Ordnungsgemäßes Verfahren

a) Umweltprüfung § 2 IV BauGB

b) Umweltbericht, § 2 IV, 2a

c) frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, § 3 I BauGB

d) vorgezogene Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, § 4 I BauGB

e) formelle Beteiligung der Öffentlichkeit, § 3 II BauGB

f) formelle Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, § 4 II BauGB

g) Ermittlung und Bewertung der sonstigen Belange, § 2 III, 4 a I

h) Satzungsbeschluss § 10 I BauGB

i) Genehmigung, § 10 II BauGB

j) Bekanntgabe

II. Materielle Rechtmäßigkeit

1. Voraussetzungen: § 1 III BauGB, Erforderlichkeit für die städtebauliche Ordnung, nach der Rspr. stets (+)

2. Anforderungen an die Rechtsfolge

a) Einhaltung der Ermessensgrenzen (Merkhilfe: keine Ermessensüber- oder -unterschreitung)

aa) Anpassung an die Raumordnung, § 1 IV

bb) Einhaltung des Entwicklungsgebots § 8 II BauGB. Der Bebauungsplan muss aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden.

cc) Zulässige Festsetzungen nach § 9 i.V.m. BauNVO

dd) Vorrang der Fachplanung, § 38 BauGB

b) Abwägungsfehler (Merkhilfe: keine Emessensfehler)

Ordnungsgemäße Abwägung der öffentllichen Belange und der privaten Belange § 1 VI, VII BauGB

Eventuell Abwägungsdisproportionalität

das liegt vor, wenn der Ausgleich zwischen den Belangen außer Verhältnis zur objektiven Gewichtung der Belange steht.

Fehlt es an einer Konfliktbewältigung kommt ein Konflikttransfer in Betracht.

Die Bewältigung kann, wenn dort leistbar, dem Baugenehmigungsverfahren überlassen werden.

III. Ergebnis

  • Eventuell Teilunwirksamkeit,
  • sonst Gesamatunwirksamkeit
  • eventuell rückwirkende Korrektur, § 214 IV BauGB.

 

 

 

 

 

 

 



 


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