Stromkabel-Lösung

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Publiziert: 26.01.2014

Stromkabel-Lösung

(Fall frei nach BGHZ 29, 65 ff..)

 

A. Ansprücher des Elektrizitätswerkes gegen H

 

Vertragliche Ansprüche bestehen nicht.

 

E könnte gegen H einen Schadenersatzanspruch in Höhe von 20.000 Euro nach § 823 I BGB haben.

Zunächst müsste H eines der in § 823 I BGB geschützten absoluten Rechte des Elektrizitätswerks verletzt haben. In Betracht kommt ein Eigentumsverletzung durch Substanzverletzung. Der durch H gefällte Baum beschädige das Stromkabel des Elektrizitätswerkes. Ein Eigentumsverletzung liegt somit vor.

Darüber hinaus könnte noch ein sonstiges Recht verletzt sein.

Aus der Aufzählung lauter absoluter Rechte in § 823 I BGB fogt, dass ein "sonstiges Recht" ein nur ein wie ein absolutes Recht umfassend geschütztes Recht sein kann.

Anerkannt ist als sonstiges Recht seitens der Rechtsprechung das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Um eine Ausuferung des Schutzbereiches zu verhindern wird seitens der Rechtsprechung ein Anspruch nur bei unmittelbarem betriebsbezogenem Eingriff angenommen. H kam es nicht auf eine Störung des Elektrizitätswerkes an. Ein unmittelbarer betriebsbezogener Eingrif liegt somit nicht vor.

H handelte widerrechtlich.

Er müsste Vorsatzlich oder Fahrlässig gehandelt haben. In dem er beim Fällen falsch Vorging hat er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt i.S.d. § 276 I BGB nicht eingehalten.

Der haftungsbegründene Tatbestand ist somit erfüllt. Fraglich ist, ob er haftungsausfüllende Tatbestand vorliegt.

Gemäß § 249 S.2 BGB hat H dem Elektrizitätswerk die Reparaturkostsen in Höhe von 10.000 Euro zu ersetzen.

Ebenfalls muss das Elektriztätswerk Schadenersatz bezüglich den Verdienstausfall in Höhe von 10.000 Euro nach § 252 BGB leisten.

Der Anspruch ist entstanden, nicht untergegangen und durchsetzbar.

Somit hat das Elektriztitätswerk gegen H eine Anspruch in Höhe von 20.000 Euro.

 

 

B. Ansprüche der Fabrik gegen H

 

Vertragliche Ansprüche bestehen nicht.

 

F könnte gegen H einen Schadenersatzanspruch in Höhe von 20.000 Euro aus § 823 I BGB haben

F müsste eines der in § 823 I BGB aufgezählten Rechte verletzt haben. Eigentum der F wurde nicht verletzt.

Es könnte ein sonstiges Recht i.S.d. § 823 I GB verletzt worden sein. Ein sonstiges Recht muss ein Recht sein, dass ähnlich umfassend geschützt wird, wie ein absolutes Recht.

F hat einen Stromlieferungsanspruch gegen das Elektrizitätswerk. Hierbei handelt es sich um ein relatives Recht. Aus diesem Grunde fällt das Recht nicht unter ein sonstiges Recht.

Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist als sonstiges Recht anerkannt. Der Gewerbebetrieb der F ist beeinträchtigt worden. Es konnte nicht gearbeitet werden. Um ein Ausuferung der Haftung zu vermeiden muss der Eingriff unmittelbar, d.h. betriebsbezogen sein. H´s handeln zielte nicht darauf ab die Fabrik zu schädigen. Die Beeinträchtigung der Fabrik war vielmehr zufällige Folge seines Handelns. Ein unmittelbare, betriebsbezogener Eingriff liegt somit nicht vor. Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist somit nicht verletzt.

Ein Anspruch aus § 823 I BGB ist mangels Rechtsgutverletzung somit nicht gegeben.

 

Ein Anspruh nach § 823 II BGB i.V.m. § 303 I BGB besteht mangels Eigentumsverletzung und fahrlässigem Handeln nicht. Mangels Vorsatzes kommt ein Anspruch aus § 826 BGB ebenfalls nicht in Betracht.

Demnach hat F keinerlei Ansprüche gegen H.

 

Ergänzung

Bei Verletzung von Betriebsangehörigen oder Stromkabeln, die nicht dem Gewebetrieb gehören, ist ein Anspruch aus § 823 I BGB nicht gegeben. Ohne die beschränkende Wirkung des "unmittelbaren, betriebsbezogenen Eingriffs" würden alle Gewebetreibende die an einem Stromkabel hängen geschützt. Diese Ausuferung soll nicht sein, deshalb wird ein unmittelbarer, betriebsbezogener Eingriff gefordert. Nicht ganz Deutschand soll vor dem Gericht hängen.

Beachte anders beim Bruteier-Fall, BGHZ 41,123 ff. BGB.

Die Stromkabelverletzung führte zur Beschädigung von Bruteiern. Hier war das Eigentum in seiner Substanz verletzt und daher ein Anspruch nach § 823 I BGB gegeben.

 

 


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