Weisungen für die Anfertigung von Aufsichtsarbeiten vom JPA NRW

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Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft > Weisungen für die Anfertigung von Aufsichtsarbeiten vom JPA NRW

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Publiziert: 26.01.2013

Anmerkung von unserer Redaktion: Damit Sie wissen, was  in der schriftlichen Prüfung für die Eignungsprüfung als Rechtsanwalt auf Sie zu kommt, ist es sinnvoll, sich vorher schon mal in Ruhe die Weisung zu den schriftlichen Prüfungen durch zu lesen. Das spart dann Zeit in der Prüfung.

 

W e i s u n g e n
für die Anfertigung von Aufsichtsarbeiten

(vom JPA NRW)


Bei den Aufsichtsarbeiten ist eine Aufgabe aus der beruflichen Praxis eines Rechts-anwalts zu bearbeiten. Die Einzelheiten der Aufgabenstellung ergeben sich aus dem Bearbeitervermerk zur jeweiligen Klausur. Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Auf-sichtsarbeit fünf Stunden.


Ich bitte Sie, den Kopf des Bewertungsbogens auszufüllen (Buchstabe und Nummer der Klausur, Kenn- und Platzziffer), auf die erste Seite der Arbeit links oben deutlich lesbar Ihre Kennziffer und darunter die Nummer des Ihnen im Klausursaal angewie-senen Platzes zu setzen, die Blätter der Arbeit nur auf einer Seite, und zwar halb-spaltig, zu beschreiben und die Arbeit fortlaufend mit Seitenzahlen zu versehen. An den Schluss der Reinschrift Ihrer Arbeit bitte ich, den Vermerk 'Ende der Bearbeitung' zu setzen. Um eine lesbare Schrift bitte ich, in Ihrem Interesse besorgt zu sein. Die Arbeit ist mit Konzept und dem Aufgabentext abzugeben.


Folgende Gesetzessammlungen werden von Amts wegen zur Verfügung gestellt:
- Schönfelder "Deutsche Gesetze"
- Sartorius I "Verfassungs- u. Verwaltungsgesetze"
- von Hippel / Rehborn "Gesetze des Landes Nordrhein-Westfalen"
Folgende Kommentare werden von Amts wegen zur Verfügung gestellt:
- Palandt "BGB"
- Thomas / Putzo "ZPO"
- Kopp / Schenke "VwGO"
- Kopp / Ramsauer "VwVfG"
- Fischer "StGB"
- Meyer-Goßner "StPO"


Nicht von Amts wegen bereitgestellt, sondern von Ihnen selbst mitzubringen:
- Baumbach / Hopt "HGB" (in beliebiger Auflage)


Bei Prüflingen, die sich im Prüfungssaal eines Täuschungsversuchs oder eines sons-tigen ordnungswidrigen Verhaltens, insbesondere durch Mitnahme persönlicher Auf-zeichnungen oder weiterer Hilfsmittel schuldig machen, wird - je nach Schwere des Ordnungsverstoßes -, die Klausur als misslungen bewertet oder die Prüfung für nicht bestanden erklärt (§ 10 Abs. 2 der Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ).
Unregelmäßigkeiten, insbesondere Störungen jeglicher Art, sind dem Aufsichtführen-den anzuzeigen. Er wird sie im Protokoll vermerken.
Weitere Einzelheiten für die Anfertigung werden Ihnen vor Ausgabe der Arbeit durch den Aufsichtführenden mitgeteilt.


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